§1 Name, Sitz, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1952 gegründete Verein trägt den Namen „Behinderten-Sportgemeinschaft Göppingen 1952 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen und wird in nachstehender Satzung mit BSG abgekürzt.
Die BSG hat ihren Sitz in Göppingen.
Die BSG ist Mitglied des Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (WBRS) und des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Die BSG und ihre Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten in der BSG betrieben werden, als für sich verbindlich an.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Die BSG setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer, verbandspolitischer, rassischer und konfessioneller Gesichtspunkte der Gesundheit ihrer Mitglieder zu dienen. Ihre besondere Aufgabe ist es, Behinderte zu fördern, was in erster Linie durch die Pflege des Behindertensports geschehen soll, d.h. durch Sportdisziplinen, die geeignet sind, einen körperlichen Ausgleich zu schaffen.
Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere den Behindertensport als Mittel der Rehabilitation und gesellschaftlichen Integration einzusetzen bzw. zu fördern als wesentliche gesellschaftliche und fürsorgerische Aufgabe jedem Behinderten die Teilnahme am Sport als Prozess der Rehabilitation zu ermöglichen.
Die BSG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BSG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der BSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Vereinsauflösung erhalten Mitglieder weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2.1 Die Organe der BSG arbeiten ehrenamtlich
Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der BSG Göppingen e.V. kann werden:
als ordentliches Mitglied
ein(e) Behinderte(r) ohne jede Einschränkung; in Zweifelsfällen entscheidet der Arzt, der die BSG sportärztlich betreut;
jede natürliche Person;
3.2 Als außerordentliches Mitglied eine natürliche oder juristische Person, die den guten Zweck der BSG fördern will ohne selbst aktiv am Übungsbetrieb teilzunehmen.
3.3 Die Mitgliedschaft in der BSG Göppingen e.V. wird durch die schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Minderjährige bedürfen hierbei der schriftlichen Zustimmung eines Elternteils, die ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt gilt, bzw. eines anderen gesetzlichen Vertreters.
Über die Beitrittsannahme entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung des Arztes, der die BSG sportärztlich betreut.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Für alle Mitglieder sind Satzung, gegebenenfalls Vereinsordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was den Bestimmungen der Satzung, den Interessen und/oder dem Ansehen der BSG entgegensteht.
4.2 Alle Mitglieder sind berechtigt bei der Willensbildung in der BSG durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
4.3 Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen internen und externen Veranstaltungen der BSG teilzunehmen, die Einrichtungen der BSG zu benutzen und in allen ihren Sportgruppen tätig zu sein.
4.4 Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Insbesondere gehört dazu:
Die Mitteilung von Anschriftenänderungen Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach
4.4 nicht mitteil gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Die Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Ausnahmen bilden:
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Bei der Aufnahme eines Mitglieds in die BSG kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Beiträge werden stets im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig und sollen im Voraus entrichtet werden. Der Beitrag wird in der Regel durch Einzugsermächtigung (Abbuchung) beglichen. Liegt der Beginn einer Mitgliedschaft nach
§ 3 in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres, wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag erhoben; liegt der Beginn in der zweiten Hälfte, wird nur der halbe Beitrag erhoben.
5.2 Die BSG ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
5.3 Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und Beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft in der BSG Göppingen e.V. erlischt durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds, durch Tod, durch Erlöschen
der BSG, durch Streichung von der Mitgliederliste, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein
gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen.
6.2 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden, wobei die Erklärung bis spätestens drei Monate vor
Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss. Für Minderjährige gilt das zu 3.3 Ausgeführte.
6.3 Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das betroffene Mitglied
insbesondere mit der Zahlung eines Jahresbeitrages für länger als vier Monate im Rückstand ist und ihn nach zweimaligem
Mahnen nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt hat;
die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen der BSG grob verletzt hat;
das Ansehen der BSG oder ihr Vermögen geschädigt hat;
Anordnungen und/oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhalten hat und/oder noch verhält;
6.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich mitzuteilen; gegen ihn steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen das Recht des Einspruchs an die nächstfolgende Vorstandssitzung zu, zu welcher es eingeladen werden muss. Der Vorstand entscheidet dann über die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses endgültig; bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruches gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit Beendigung einer Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des betreffenden Mitglieds.
§ 7 Organe des Vereins
7.1 Die Mitgliederversammlung
7.2 Der Hauptausschuss
7.3 Der Vorstand
7.4 Der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein §31 BGB, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, zusammen oder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Interesse der BSG erfordert.
9.1 Eine außerordentliche Versammlung wird einberufen, wenn dies der Hauptausschuss aus bestimmtem Anlass beschließt oder wenn dies
ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der BSG. Jedes Mitglied über 16 Jahre verfügt über eine Stimme.
9.2 Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied mit Schreiben an jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung anzuführen, welche die Gegenstände der Beschlussfassung enthalten muss.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer (-innen) und der Sportgruppenleiter (-innen). Berichte können gegebenenfalls auch schriftlich, unter Umständen vorab, abgegeben werden;
die Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses;
die Beratung und die Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutung vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt worden sind;
die Beratung und die Beschlussfassung zu Anträgen von einzelnen Mitgliedern oder einzelnen Gruppen von Mitgliedern;
die Wahl und gegebenenfalls die Amtsenthebung von Vorstandmitgliedern turnusgemäß oder umschichtig (teilweise umschichtig);
die Bestätigung der von den Sportgruppen gewählten Leiter(-innen), evtl. Jugendvertreter(innen); die Wahl der
Kassenprüfer(innen) und der Ersatzkassenprüfer(innen) alle zwei Jahre;
die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr,
etwaige Zusatzbeiträge und/oder Umlagen;
die Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Vereinsauflösung. Diese Änderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
9.2 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (auch bei Wahlen). Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit (die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen) gefasst. Beschlüsse sind für den Vorstand und Hauptausschuss bindend.
Stehen für ein Amt zwei oder mehr Bewerber(-innen) zur Wahl, ist auf Antrag geheim und schriftlich zu wählen. Gewählt ist, wer mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem (r) Bewerber (-in) erreicht, findet zwischen den beiden Bewerber(n) (-innen), die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
Steht für ein Amt nur ein(e) Bewerber(-in) zur Wahl, wird offen (durch Handzeichen) gewählt. Soll dennoch geheim und schriftlich gewählt werden, muss dies beantragt und von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer (gegebenenfalls Protokollführer) schriftlich als Protokoll
festzuhalten und von ihm selbst und dem ersten Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Er setzt sich aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportwart zusammen. Ein Protokollführer kann vorgesehen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassierer. Sie vertreten die BSG gerichtlich und außergerichtlich stets zu zweit, ebenso bei Verfügungen über das Vereinskonto (-konten).
Vorstandsmitglieder werden turnusgemäß alle zwei Jahre oder umschichtig (alle Jahre) bzw. teilweise umschichtig von der Mitgliederversamm-lung gewählt.
Die Vorstandssitzungen sind formlos einzuberufen.
Der Vorstand ist ausführendes (geschäftsführendes) Vereinsorgan; ihm obliegt vor allem:
die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, wobei nach einem beschlossenen Geschäftsverteilungsplan verfahren werden kann;
die Öffentlichkeitsarbeit;
die Vertretung gegenüber Sportorganisationen, kommunalen und staatlichen Stellen und Einrichtungen;
die Regelung von Finanz-, Steuer-, und Vermögensfragen;
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat; Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Die Verhandlungen in Vorstandssitzungen sind vertraulich.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben –soweit notwendig- der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
Beschlüsse sind wie bei der Mitgliederversammlung festzuhalten (siehe § 9.3).
§ 11 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Er setzt sich aus dem Vorstand und mindestens sechs weiteren Mitgliedern zusammen, welche in der Regel die Leiter (-innen) der Sport-gruppen sind.
Hauptausschusssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied schriftlich mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben, die die Gegenstände der Beschlussfassung enthalten muss.
Der Hauptausschuss ist überwachendes Vereinsorgan; ihm obliegen vor allem:
die Entgegennahme von Vorstandsberichten zu wesentlichen Punkten der Vereinsgeschäfte (vgl. unter Umständen die
Geschäftsordnung);
die Beratung und die Beschlussfassung zu Angelegenheiten der Vereinsgeschäfte, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind;
die Beschlussfassung zu bestimmten Vereinsordnungen;
die Beschlussfassung zur Errichtung bzw. Auflösung von Sportgruppen;
die Beschlussfassung zu besonderen Veranstaltungen der BSG oder von Teilnahmen der BSG an Veranstaltungen anderer Stellen.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat; Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Beschlüsse sind wie bei der Mitgliederversammlung festzuhalten (siehe § 9.3).
§ 12 Sportgruppen und Sportgruppenleiter(innen)
Zur Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben bildet die BSG nach Sportdisziplinen ausgerichtete Sportgruppen
(Abteilungen), die in der Regel in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand (Sportwart) den Sportbetrieb in Ihrer Gruppe
organisieren und durchführen.
Es können Sportgruppen z.B. für Blindensport, Frauensport, Kinder- und Jugendlichensport, Freizeit- und Seniorensport,
Rollstuhlsport, Schwimmen, Faustball, Prellball, Sitzball, Skisport gebildet werden. Im Bedarfsfall kann der Hauptausschuss
die Bildung weiterer Sportgruppen beschließen. Sportgruppen können auch (mit Zustimmung des Vorstands) andere
Sportarten betreiben, die nicht unbedingt der Organisation einer eigenen Sportgruppe bedürfen.
Jede Sportgruppe wird von einem (einer) Gruppenleiter (-in) geleitet, der (die) alle notwendigen Geschäfte für die betreffende Gruppe eigenverantwortlich führt, aber stets in Absprache mit dem Vorstand. Die BSG verpflichtende Handlungen können sie nur im Zusammenwirken mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vornehmen. Sie können durch eine(n) Stellvertreter(-in) unterstützt bzw. vertreten werden.
Die Kinder- und Jugendlichensportgruppe kann zusätzlich zu ihrem(r) Leiter(-in) aus den Reihen der Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr eine(n) Jugendvertreter(-in) bestellen, der (die) die Rechte der Gruppenmitglieder gegenüber der Vereinsleitung vertritt (siehe § 4.2 und § 9.1).
Gruppenleiter(-innen) und gegebenenfalls Stellvertreter(-innen) sowie Jugendvertreter(-innen) werden von den Gruppenversammlungen gewählt, die entsprechend § 5 einzuberufen sind. Die derart Gewählten werden von der Hauptversammlung lediglich bestätigt (siehe § 9.2).
Die Sportgruppen können durch die BSG finanzielle Mittel direkt zugewiesen erhalten. Deren Verwendung kann vom Kassier jederzeit überprüft werden.
§ 13 Ordnungen
Um die satzungsgemäßen Aufgaben durchführen zu können, beschließt die Mitgliederversammlung bestimmte Ordnungen (z.B. Jugendordnung, Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungsplan, Ehrenordnung). Sie sind vom Vorstand vorzulegen und vom Hauptausschuss zu beschließen.
§ 14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§ 15 Kassenprüfer (-innen)
15.1 Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer(-innen) und eine(n)
Ersatzkassenprüfer (-in), die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Wahl erfolgt jeweils
für zwei Jahre.
15.2 Die Kassenprüfer (-innen) haben mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und der Belege der BSG (erforderlichenfalls auch die der Sportgruppen) sachlich und rechnerisch zu prüfen.
15.3 Sie haben über die durchgeführte Prüfung eine Niederschrift anzufertigen und diese zu unterschreiben. Die Niederschrift ist bei den Kassenunterlagen zu verwahren. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über entdeckte Mängel müssen sie den Vorstand vorher verständigen.
§ 16 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
16.1 Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand und von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern
gestellt werden.
16.2 Ohne Beschluss der Hauptversammlung ist der Vorstand zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn diese infolge gesetzlicher oder gerichtlicher Maßnahmen erforderlich werden. Derartige Änderungen sind in der nächstfolgenden Hauptausschusssitzung und der Mit-gliederversammlung bekanntzugeben.
16.3 Die Absicht des Vorstandes, die Vereinsauflösung beschließen zu lassen, muss den einzelnen Mitgliedern mit der Einberufung zur Mit-gliederversammlung angekündigt werden.
16.4 Für den Fall einer beschlossenen Vereinsauflösung hat die die Hauptversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die die Geschäfte der BSG abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BSG Göppingen an den Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (WBRS) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende Satzung wird mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen wirksam.
Göppingen, den 25. November 2010.
Manfred Haug Achim Fehrenbacher Michael Sautter
1. Vorstand 2. Vorstand Protokollführer